Bitte nehmen Sie unsere AGB zur Kenntnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AWO Spreewaldwerkstätten des AWO Bezirksverband Brandenburg Süd e.V.
§ 1 Geltungsbereich der AGB, Auftraggeber und Auftragnehmer
Bei den AWO Spreewaldwerkstätten – im Folgenden Auftragnehmer genannt - handelt es sich um Einrichtungen des AWO Bezirksverband Brandenburg Süd e.V., die mit Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) die Teilhabe und die Eingliederung in das Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen sicherstellen. Auftraggeber im Folgenden sind Privatpersonen und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen stets nach Maßgabe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaige Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers finden keine Anwendung, selbst wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Mündliche Nebenabreden, mündliche Ergänzungen und mündliche Änderungen haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Annahmefrist und Vertragsschluss
Sofern anders nicht ausdrücklich angegeben, haben Angebote nur eine maximale Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum. Ein Vertrag erhält erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer seine Gültigkeit. Sofern kein Festpreis vereinbart wird, stellen die in Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen genannten Mengen und Stunden nur annähernd ermittelte Werte dar. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen nach Aufmaß, Mengen und/oder Stundennachweisen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in EURO und ab Werkstatt für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang zuzüglich Fracht, Verpackung sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Rechnungen sind ohne Abzug bargeldlos zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang derselben. Maßgeblich ist stets der Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ansonsten ist die Aufrechnung seitens des Auftragsgebers ausgeschlossen. Weiter ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wenn dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Bonität des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlungen der offenen Forderungen des Auftraggebers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter die Bedingung einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung zu stellen. Entsprechend dem Arbeitsfortschritt kann der Auftragnehmer auch ohne gesonderte Vereinbarung für von ihm erbrachte Teilleistungen stets auch Abschlagszahlungen verlangen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeiten
Eine Lieferung erfolgt in der Regel ab Werkstatt. Termine oder Fristen für die Lieferung oder die Erbringung von Leistungen sind verbindlich, wenn hierüber eine besondere schriftliche Einigung erfolgt ist. Die Preis- und Leistungsgefahr geht stets auf den Auftraggeber direkt ab Werkstatt über. Teillieferungen sind dann zulässig, sofern diese technisch machbar und Auftraggeber oder Auftragnehmer zumutbar sind. Der Auftragnehmer schließt stets eine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferungen oder für Lieferverzögerungen aus, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Unwetter, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Bei Ereignissen wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht nur vorübergehend sind, ist der Auftragnehmer auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen mit zeitweiliger Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. die Liefer- oder Leistungstermine verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich jedenfalls bei gewerbsmäßiger Weiterveräußerung auch an dem erlangten Gegenwert fort (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragsgeber ist in keinem Fall berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Dritte Rechte an so veräußerten Waren geltend machen. Soweit Sachen noch nicht im Alleineigentum des Auftraggebers stehen, ist es ihm untersagt, diese zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet.
§ 6 Wareneingangsprüfung, Rügeobliegenheit
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er zuvor seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort nach Wareneingang unverzüglich Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Offenkundige Mängel sind durch den Auftraggeber dann auch unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens aber innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Lieferung. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht bei der Lieferung zu erkennen ist (sogenannter verdeckter Mangel), hat der Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung den verdeckten Mangel dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Entscheidend ist stets der Zugang der Mängelanzeige.
§ 7 Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel gelten alle gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl bei Sach- oder Rechtsmängel Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, soweit kein unwesentlicher Mangel vorliegt. Der Auftragnehmer kann vor der Durchführung einer Nacherfüllung die vollständige Zahlung des Kaufpreises verlangen, soweit der Auftraggeber nicht berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt oder unverhältnismäßig dar, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Freistellung von den zum Zwecke der Prüfung entstandenen Kosten verlangen.
§ 8 Haftung
Soweit hier im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für alle Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hierbei handelt es sich um Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut (sogenannte Kardinalpflichten). Für diese Fälle ist jedoch die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz von vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. Anspruchsgrundlagen des Datenschutzrechtes werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst. Die sich hier ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Ein allgemeines Kündigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
§ 9 Verjährung, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen mit Salvatorischer Klausel
Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Fertigstellung bzw. soweit vereinbart, mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten soweit, als die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung nicht zu einer kürzeren Verjährung führte. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen, die während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, dürfen ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwendet, verwertet noch Dritten mitgeteilt werden, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen. Zusagen von etwaigen Hilfspersonen des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages insgesamt.
Stand 31.03.2022