Somit gelten ab dem 15.02.2021 im Landkreis OSL ausschließlich die Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. In dieser regelt das Land unter anderem auch die Untersagung bzw. den Betrieb von Horteinrichtungen (ausgenommen sind Kinder mit Notbetreuungsanspruch). Ob und wann diese öffnen, gibt somit das Land vor.